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"Betz DSR GmbH und Abmahnung - wir berichten"

Uns wird im Rahmen unseres Forschungsprojektes eine einstweilige Verfügung der Betz DSR GmbH, vertreten durch Frau Tanja Härle, vorgelegt. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 15.05.2009 (Az.: 406 O 90/09) erlassen. Darin wird dem Antragsgegner verboten, im Zusammenhang mit geschäftlichem Handeln als Anbieter von Schulranzen mit nachfolgenden oder inhaltlich gleichbedeutenden Aussagen zu werben, wenn der beworbene Schulranzen nicht sämtliche Anforderungen der Norm 58124 des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) erfüllt:

„Nach DIN 58124 gebaut"

Als Streitwert werden € 10.000,00 durch das Gericht festgesetzt. Näheres unter www.abmahnung-blog.de

 

 

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