Bußgeld ElektroG
von: Feil RechtsanwälteProduktinformationen "Bußgeld ElektroG"
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nach § 6 Abs. 2 ElektroG nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder Händler nicht bei der Stiftung EAR registriert ist. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung ist mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bewehrt. Das Umweltbundesamt geht als zuständige Behörde mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts vor. Gegenstand dieses Angebotes ist die außergerichtliche Erstberatung.
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