"Freihändige Vergabe und Dringlichkeit"
§ 3 Nr. 4 f) VOL/A fordert eine objektive Dringlichkeit. Ein unvorhergesehenes Ereignis muss für den Auftraggeber dringende und zwingende Gründe ergeben, welche die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen. Jeder Grund, der aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, scheidet als Rechtfertigung aus (1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 20.05.2003 – Az.: VK 1-35/03).
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