"Freihändige Vergabe"
Bei einer freihändigen Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Gegebenenfalls kann es zweckmäßig sein, vor der freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung zu versenden, sich um die Teilnahme zu bewerben (freihändige Vergabe mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb). Vorrang hat allerdings immer die öffentliche Ausschreibung. Die Ausnahmevorschrift in § 3 Nr. 4 VOL/A ist abschließend und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Derjenige, der sich auf außergerichtliche Umstände beruft, muss auch den Beweis dafür antreten, dass die vorliegen. Damit trifft die Beweislast in der Regel den Auftraggeber.
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