"Haftung für Raubkopien in Unternehmen"
Nicht jeder, der Software einsetzt, ist auch dazu berechtigt. Aus einer Studie der Business Software Alliance (BSA) geht hervor, dass der Anteil raubkopierter Software im Jahr 2008 weltweit bei 41% lag. Deutschlandweit waren es immerhin 27%. Auch auf Rechnern vieler Unternehmen laufen unlizenzierte Computerprogramme. Dabei gehen die Unternehmensinhaber und Geschäftsführer hohe Risiken ein, denn wer bei der Nutzung von „schwarzer" Software ertappt wird, riskiert hohe Schadensersatzansprüche, Geldstrafen oder gar Freiheitsentzug bis zu drei Jahren. Auch GmbH-Geschäftsführer können persönlich für Verfehlungen im Umgang mit Raubkopien haftbar gemacht werden. Dies führt nun ein Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 6 U 180/06) aus dem April letzten Jahres wieder vor Augen.
Zu den einem GmbH-Geschäftsführer obliegenden Sorgfalts- und Organisationspflichten gehört es auch sicherstellen und Vorsorge dafür treffen, dass Mitarbeiter an Computerarbeitsplätzen keine unlizenzierte Software nutzen. Dazu gehört es auch, neue Mitarbeiter anzuweisen, am Arbeitsplatz nur Software zu nutzen, für die das Unternehmen auch Nutzungsrechte besitzt. Auch ohne besondere Hinweise, dass sich Raubkopien auf Unternehmensrechnern befinden, hat der Geschäftsführer regelmäßige Kontrolle durchzuführen oder durch ausgewählte und beaufsichtigte Mitarbeiter ausführen zu lassen.
Bedeutung für die Praxis: Jedes Unternehmen sollte klare Anweisungen an die Mitarbeiter geben, nur lizenzierte Software einzusetzen und die Einhaltung regelmäßig kontrollieren. Sinnvollerweise sollten die Ergebnisse der Kontrollen schriftlich fixiert werden.
Preise inkl. gesetzlicher
MwSt. + Versandkosten*




