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"Kein Fernmeldegeheimnis für E-Mail am Arbeitsplatz"

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 06.11.2008 (Az.: 1 K 628/08) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen E-Mails nicht mehr vom Fernmeldegeheimnis umfasst werden. In einem Unternehmen wurden E-Mail zentral auf einem Server gehostet. Dort wurden die E-Mails nach 6 Wochen gelöscht. Mitarbeiter konnten die E-Mails an eine andere Stelle, beispielsweise auf einem Rechner am Arbeitsplatz, kopieren und dort archivieren. Die Nachrichten, die dann auf dem Arbeitsplatzrechner zu finden sind, unterliegen nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis. Begründet wird die Entscheidung u.a. damit, dass die Mitarbeiter selber die E-Mail an eine andere Stelle platziert hätten und somit die mit dem Fernmeldegeheimnis vorgesehenen Schutzzwecke nicht mehr bestehen.

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