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"Schadensersatz für Datenvernichtung"

Computerdateien sind für Unternehmen oft überlebenswichtig. Bis vor kurzem war es jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien sich der Schadensersatz bei der Löschung von Daten bestimmen lässt. Erst im Dezember 2008 bezog der 6. Senat des BGH in einem Urteil Stellung dazu (Aktenzeichen VI ZR 173/07). Demnach errechnet sich die Höhe des Schadens primär aus den Wiederherstellungskosten der Daten sowie dem durch den Zwischenfall verursachten Gewinnausfall.

Allerdings gehört die betriebliche Datensicherung im Rahmen der IT-Compliance schon seit langem zu einer allgemein bekannten Selbstverständlichkeit, für die der Betriebsinhaber zu sorgen hat und zu der er oft auch gesetzlich verpflichtet ist. Beispielsweise verlangen Vorschriften über die ordnungsgemäße, nachvollziehbare und revisionssichere Buchführung des Handelsgesetzbuches (HGB) eine Datensicherung. Wenn doch einmal Dateien durch das Verschulden von Angestellten oder Dritten gelöscht werden, wirkt sich die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Datensicherung haftungsmildernd aus. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, kann vom Schädiger im Extremfall kein Cent Schadensersatz verlang werden, wenn eine effektive Backup-Lösung nicht in Betrieb war.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn mittlerweile geklärt ist, wie sich der finanzielle Schaden bei einem fremdverschuldeten Datenverlust bestimmen lässt, wird der Geschädigte oft keinen Schadensersatz einfordern, wenn er selbst keine Datensicherungen vorgenommen hat.

 

 

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