"Unzulässige Werbung mit Garantie"
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 54/08, MIR 2008, Dok. 255) vom 04.07.2008 stellt die Werbeaussage mit dem Inhalt „24 Monate Garantie auf dieses Produkt" einen Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB und damit einen erheblichen Wettbe-werbsverstoß i.S.v. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, wenn sie nicht die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben beinhaltet, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und nicht den Hinweis darüber, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. § 477 Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhal-tensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.
Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann grund-sätzlich von Wettbewerbern gem. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Jedenfalls seit dem 12.12.2007 ist die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt UGP-Richtlinie 2005/29/EG) anzuwenden und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb (UWG) entsprechend Richtlinien-konform auszulegen. Hiernach werden nach Ansicht des OLG Frankfurt auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst und damit auch eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen ermöglicht. Über die wettbewerbsrechtliche Unwirksamkeit einer AGB-Klausel soll die kundenfeindlichste Auslegung entscheiden.
Der Verstoß stellt nach der Begründung des OLG Frankfurt auch keine bloße Bagatelle i.S.v. § 3 UWG dar. Insoweit reiche es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzung sei in der vorliegenden Konstellation schon deshalb erfüllt, weil die Anzie-hungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu" bezeichnete Kaufob-jekt ohnehin zwei Jahre beträgt (unter Hinweis auf die §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 BGB).
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