"Verpackungsverordnung - Wichtig!"
02.12.2008
Wir möchten einen jüngst veröffentlichten Beschluss der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) zur Thematik der novellierten Verpackungsverordnung zum Anlass nehmen, nochmals auf die zum 01. Januar 2009 in Kraft tretenden Änderungen hinzuweisen.
Wie vielleicht bereits bekannt ist, tritt zum 01. Januar 2009 die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft, die insbesondere auf den Bereich des Fernabsatzhandels (Verkauf über Online-Shops) eine besondere Bedeutung hat. Bisher war es möglich, die so genannten Verkaufsverpackungen, die beim Verbraucher nach einem Kauf in einem Online-Shop anfallen und die nicht bereits durch den Hersteller lizenziert sind, freiwillig durch den Online-Händler zurückzunehmen. Diese Rücknahmemöglichkeit entfällt zum 01. Januar 2008. Die grundsätzliche Aussage lautet aus dem neu gefassten § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung, dass derjenige Hersteller oder Vertreiber, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringt, sich zur Gewährleistung der Flächen deckenden Rücknahme an einem so genannten dualen System zu beteiligen hat. Die bisherige Möglichkeit der Eigenrücknahme ist nicht mehr vorgesehen. Darüber hinaus dürfen diese Verkaufsverpackungen nur dann an private Endverbraucher abgegeben werden, wenn sich die Hersteller bzw. Vertreiber an einem dualen System beteiligt haben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit erheblichen Geldbußen (bis zu € 50.000,00) oder mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen belegt werden.
§ 6 Abs. 1 S. 2 sieht in der Neufassung vor, dass bei so genannten Serviceverpackungen der Vertreiber von seinen Vorvertreibern der Serviceverpackungen verlangen kann, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt. Nunmehr hat die LAGA in dem eingangs erwähnten Beschluss vom 05.11.2008 entschieden, dass Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher, als eine Verkaufsverpackung und nicht als eine Serviceverpackung anzusehen ist. Damit entfällt die Möglichkeit, von seinen Vorvertreibern verlangen zu können, dass diese sich lizenzieren.
Nach derzeitiger Einschätzung der Rechtslage ist Online-Händlern daher zu empfehlen, die Entsorgungsmöglichkeiten über ein Unternehmen sorgfältig zu prüfen, das dem dualen System angeschlossen ist.
Hier ist anzumerken, dass nach § 6 Abs. 1 S. 1 Verpackungsverordnung die rechtlichen Verpflichtungen denjenigen treffen, der erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt. Es ist daher zwar ausreichend, wenn der Zulieferer oder Hersteller bereits registriert ist. Wie bereits angemerkt, besteht für den Vorvertreiber jedoch keine Verpflichtung gegenüber dem Online-Händler, sich zu registrieren. Des Weiteren besteht für den Online-Händler die Schwierigkeit, dass die Kennzeichnung der Verkaufsverpackungen ab dem 01. Januar 2009 entfällt und er somit kaum noch sicher feststellen kann, ob die von ihm genutzten Verkaufsverpackungen lizenziert sind oder nicht. Da ihn insoweit die Beweislast trifft, besteht ein ernst zu nehmendes Risiko des Verstoßes gegen die Neufassung der Verpackungsverordnung.
Wir regen an, dass sich nochmals mit dieser besondere Thematik bis zum 01. Januar 2009 beschäftigen. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
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