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"Wem gehört private Software auf betrieblichen Rechnern?"

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden (Az. 2 Sa 808/05). Ein Arbeitnehmer hatte auf dem von seinem Arbeitgeber gestellten Notebook Microsoft Outlook installiert, um damit die E-Mail-Kommunikation abwickeln zu können. Als der Arbeitgeber infolge einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers das Notebook herausverlangte, bekam er dies zwar mit allen Daten ausgehändigt, nur das privat erworbene E-Mail-Programm wurde zuvor deinstalliert. Obwohl die E-Mail-Datendatei noch vorhanden war, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Dass die absichtliche rechtswidrige Löschung von Arbeitgeberdaten ein Kündigungsgrund darstellen kann, dürfte jedem einleuchten. Das Gericht hatte also zu entscheiden, wem das E-Mail-Programm auf dem Unternehmensnotebook gehörte. Unter Heranziehung der Vorschrift des § 950 BGB zur Verarbeitung von Sachen urteilte das Gericht, dass der Arbeitgeber durch die Installation des Programms das Eigentum daran erhalten hat. Demnach hat der Arbeitnehmer durch die Deinstallation Daten des Arbeitgebers gelöscht - und nicht etwa nur ein eigenes Programm entfernt. Folglich war eine Kündigung gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen überzeugt nicht vollends. Auf Computern installierte Programme sind schon keine Sachen (Redeker, CR 2008, 553). Auch die Wertung des Installationsvorgangs als „Verarbeitung" des Notebooks ist eher fernliegend. Das Urteil ist jedoch rechtskräftig geworden. Es ist daher angeraten, derartige Konstellationen im Arbeitsvertrag zu regeln, um Überraschungen vorzubeugen.

 

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