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"Wiederbefüllt ist nicht neu"

05.01.2009

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 01.07.2008 (Az: 81 O 167/07, MIR 2008, Dok. 338) einem Händler untersagt, wiederbefüllte Druckerpatronen als „neu" zu bewerben. Das LG Düsseldorf führte aus, dass für die Frage, ob eine Produktwerbung das Produkt zutreffend und damit nicht irreführend bezeichnet, maßgeblich ist, ob das betreffende Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Es komme nicht abstrakt darauf an, ob das beworbene Produkt tatsächlich gelieferte Produkt sogar qualitativ „besser" ist als in der Werbung bezeichnet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt. Der Verbraucher werde grob und damit wettbewerbsrechtlich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt.

 

 

 

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