Angeschaut
Die Bundesregierung hat die Kritik der Gegner am Handelsabkommens ACTA zurückgewiesen. Aus dem Abkommen lasse sich keine Aufforderung zur Veränderung der geltenden Rechtslage ableiten, in welche Richtung auch immer. „Ich kämpfe seit Jahren erfolgreich für die Freiheit im Internet. Rechtlichen oder politischen Änderungsbedarf gibt es durch ACTA in Deutschland nicht”, sagte Bundesjustizmnisterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberg (FDP).
Eine Überwachung der Kommunikation zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht kommen. Internetprovider werden auch keine Hilfssheriffs. Die Bundesregierung habe Netzsperren jeder Art eine klare Absage erteilt – das gelte auch für Warnhinweise, betonte die Ministerin weiter.
Das Handelsabkommen zur Abwehr von Fälschungen (ACTA, Anti-Counterfeiting Trade Agreement) wurde in der vergangener Woche von der EU unterzeichnet. Die Unterschrift von Deutschland steht noch aus, soll aber nach Angaben des Bundesjustizministeriums demnächst folgen. Nach der Unterzeichnung muss der Pakt noch vom Europaparlament und den nationalen Parlamenten gebilligt werden.
Das nach Initiative der USA und Japans in mehrjährigen Verhandlungen 2011 fertiggestellte Abkommen sieht unter anderem vor, dass Internet-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen von Kunden haftbar gemacht werden können. Kritiker sehen daher ACTA in einer Reihe mit Bestrebungen zur Verschärfung des Urheberrechts.
Link zum BlogeintragDas Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 01.02.2012 (Az.: 8 C 24.11) entschieden, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf.
Der inzwischen 75 Jahre alte Kläger war bis zum Jahr 2007 als EDV-Sachverständiger tätig. Er beantragte eine Verlängerung seiner Bestellung um fünf Jahre. Die IHK lehnte dies ab und berief sich auf eine Höchstalter grenze in der Sachverständigenordnung. Demnach durfte der Kläger nur bis zum Alter von 71 Jahren als Gutachter tätig sein.
Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 16 K 07.2565) , dem Münchner Verwaltungsgerichtshof (Az.: 22 BV 08.1413) und dem Bundesverwaltungsgericht zunächst erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf. Die Leipziger Richter haben nunmehr dem Ansinnen des Klägers entsprochen.
Link zum BlogeintragDas Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I-4 U145/11) entschieden, dass das sofortige Absenden der Widerrufsbelehrung per Mail nach dem Auktiosende bei der Onlineplattform Ebay, die verkürzte 14-tätige Widerrufsfrist auslösen kann. Damit bestätigte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Ein Schmuckhändler tätige auf der Online-Auktionsplattform einen Testkauf und erwarb einen Ring. Nach dem Kauf bekam er vom Verkäufer per Mail eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung zugemailt. Diese räumte ihm für den Widerruf 14 Tage ein. Darin sah der Ebay-Testkäufer einen Wettbewerbsverstoß.
Die Richter urteilten, dass verkürzte Widerrufsfristen bei einem durch Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag nach § 355 Abs.2 BGB voraussetzen, dass die Mail mit der Widerrufsbelehrung unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern beim Adressen landet. Dies sei hier geschehen. Nach Ansicht der Richter gelte das auch, wenn der Vertrag fast 50 Stunden vorher mit der Abgabe des Höchstangebots geschlossen wurde und damit über die vom Gesetzgeber eingeräumte Frist von einem Tag hinaus gehe.
Nach Auffassung der Richter sei Unternehmen eine schnellere Übermittlung nicht möglich und auch unzumutbar. Erst mit dem Auktionsende werde dem Anbieter die Identität des Käufers bekannt. Denkbar sei zudem, dass das erste Höchstangebot überboten werde. Damit könne der Verkäufer bis zum Schluss der Auktion warten, um den Kunden über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Damit werde der Verbraucher nicht länger als nötig über sein Rückgaberecht im Unklaren gelassen. Denn auch der Käufer müsse damit rechnen, dass sein Gebot von anderen Interessenten überboten werde.
Link zum BlogeintragDie Junge Union (JU) wendet sich gegen den umstrittene internationalen Pakt ACTA. Die CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär und das JU-Bundesvorstandsmitglied Henrik Bröckelmann kritisieren das “intransparente Aushandlungsverfahren” und die Verletzung des Datenschutzes. Das Abkommen sei ein ”Angriff auf die Freiheit im Netz” und habe “unabsehbare Folgen für den ungehinderten Zugang der Nutzer zu digitalen Informationen.”
In der Erklärung wird auch die “Anpassung des Urheberrechts an die aktuellen Gegebenheiten” gefordert. Grundsätzlich sei es zwar begrüßenswert, sich für den Schutz von Urheberrechten im Internet einzusetzen, gleichzeitig bemerken die beiden Politiker, dass eine demokratische Legitimierung zweifelhaft sei und die Öffentlichkeit nicht an diesem Abkommen beteiligt werden konnte. Die CDU/CSU-Jugendorganisation fordert die Abgeordneten des EU-Parlaments auf, ACTA in der jetzigen Form nicht zu unterschreiben. Der Pakt müsse als Instrument zur Durchsetzung von Urheberrechten abgelehnt werden, “da es die Interessen der Urheber über fundamentale Werte wie Meinungsfreiheit, Datenschutz und das Recht auf ungehinderten Zugang zu Information und Kultur stellt.”
Internet-Provider könnten damit für Verstöße ihrer Kunden haftbar gemacht werden und somit zu einer verschärften Überwachung ihrer Netzinhalte gezwungen werden, heißt es weiter. Dies bedeute, dass Internet-Seiten gesperrt und private Daten durch den Anbieter ”an die zuständigen Behörden” übermittelt würden. ”Der Effekt wäre eine Tendenz zu Internet-Zensur und der Anreiz zur Verletzung des Datenschutzes.”
Die Europäische Union hatte den internationalen Pakt ACTA in der vergangenen Woche in Japan unterzeichnet. Die USA, Kanada, Japan und Südkorea hatten das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA), mit dem Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen bekämpft werden sollen, bereits im vergangenen Jahr unterschrieben.
Link zum BlogeintragDie Firma RGF Productions Ltd. mahnt über die Kanzlei Rainer Munderloh den Film “Orgasmen Magma & Vulkane in 3D” ab. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 780,00 Euro gezahlt werden.
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen erhalten? In diesem Fall stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer kostenfreien Hotline 0800/1004104 zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, diese Abmahnung abzuwehren.
Link zum BlogeintragDer Film der “Der Weiße Büffel” wird durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl abgemahnt. Rechteinhaber ist die Firma EuroVideo Bildprogramm GmbH. Verlangt werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein pauschaler Geldbetrag.
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Link zum BlogeintragDie LFP Video Group LLC mahnt über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller den Film “Conan The Barbarian XXX“ ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags gefordert.
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Link zum BlogeintragDie LFP Video Group LLC mahnt über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller den Pornofilm “Asa Akira Superstar“ ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags gefordert.
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Link zum BlogeintragDie LFP Video Group LLC mahnt über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller den Pornofilm “Teens Love Toys“ ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags gefordert.
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen erhalten? In diesem Fall stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer kostenfreien Hotline 0800/1004104 zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, diese Abmahnung abzuwehren.
Link zum BlogeintragDie M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. lässt über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte den Film “Spider-Man XXX” abmahnen. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags gefordert.
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Link zum BlogeintragDie M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. lässt über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte den Pornofilm “Boffing The Babysitter 11” abmahnen. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Geldbetrags gefordert.
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen erhalten? In diesem Fall stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer kostenfreien Hotline 0800/1004104 zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, diese Abmahnung abzuwehren.
Link zum BlogeintragDas Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 21.10.2011 (Az.: 5 U 93/11) entschieden, dass ein Unternehmen einen Kunden darüber aufklären muss, dass seine Unterschrift zu einem Vertragsschluss führen kann, wenn mit der Post-Ident-Sendung ein Vertragsschluss verknüpft wird. Unterlässt das Unternehmen dies, so handelt es wettbewerbswidrig.
Ein Telekommunikationsunternehmer schickte Verbrauchern Verträge per Post zu. Die Briefe wurden mittels des Post-Ident-Verfahrens zugestellt. Mit dem Verfahren wird ein spezielles E-Mail-Angebot zur verschlüsselten Übermittlung elektronischer Mitteilungen mit garantierter Absender-Identität, versandt. Dabei unterzeichnete der Kunde nicht nur den Empfang, sondern schloss durch seine Unterschrift zugleich auch einen Vertrag ab.
Das wurde von den Richtern als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei nicht zu bestanden, dass der Beklagte das Post-Ident-Verfahren einsetze. Wenn das Zustellverfahren mit einem Vertragsschluss verknüpft werde, habe das Unternehmen eine gezielte Aufklärungspflicht. Es müsse den Empfänger der Nachricht in ausreichender Weise über Art und Umfang des Vertrages informieren. Dies erfolge nicht, sondern es bestünde die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Empfänger überhaupt nicht wisse, dass er einen Vertrag abschließe. Damit werde dieser getäuscht.
Link zum BlogeintragDas Landgericht Magdeburg hat in einem Urteil vom 13.04.2011 (Az.: 7 O 260/11) entschieden, dass veraltete Angabe im Netz über eine Mitgliedschaft in einem Verband nicht irreführend sind, wenn diese nur mit einer Suchmaschine aufgefunden werden können.
In dem vorliegenden Fall war ein Makler aus dem Immobilienverband Deutschland ausgetreten und hatte darauf auf seiner Homepage hingewiesen. Ein Konkurrent fand ältere Internetseiten auf denen dieser Hinweis fehlte. Folge war eine Abmahnung und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Makler die Werbung untersagt werden sollte.
Das Landgericht wies den Antrag zurück. Grundsätzlich stellten falsche Angaben über eine Mitgliedschaft in einem Verein eine irreführende Werbung dar. Dazu müsse der Wettbewerb gemäß § 3 UWG nicht unerheblich beeinträchtigen werden, hieß es in der Begründung. Dies traf nach Ansicht der Richter hier nicht zu. Verbraucherinteressen waren nach Auffassung des Gerichts nicht betroffen, da Internetnutzer nach den Einträgen gar nicht suchen würden. Erst mit der gezielten Eingabe des Maklernamens und des Verbandsnamen in eine Suchmaschine würden Verbraucher auf die Seiten stoßen. Da der Makler auf seiner Homepage darauf verweist, dass er dem Verband nicht mehr angehöre, bestehe dazu kein Grund.
Link zum BlogeintragEngland and Wales Patents County Court hat mit einem Urteil vom 12.01.2012 (Az.: 1CL 70031) entschieden, dass ein Foto urheberrechtswidrig ist, auf dem Motiv und Nachbearbeitung von einem anderen Bild übernommen wurden.
In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Souvenirvertriebs gegen einen Teeversand geklagt. Dieser verkauft bedruckte Teedosen. Eines der Bilder war dem Souvenirhändler zu ähnlich zu seinen Fotos. Das Foto zeigt einen roten Londoner Doppeldeckerbus vor dem Big Ben, der dadurch hervorgehoben wird, dass nur er farbig abgebildet und seine Umgebung schwarz-weiß ist. Die vermeintliche Vorlage zeigt ebenfalls einen solchen Bus am selben Ort, allerdings aus einer anderen Kameraperspektive.
Die Richter entschieden, dass die wesentlichen Merkmale in dem angegriffenen Bild übernommen worden seien. Zudem sei die Bildkomposition und der Kontrast kopiert worden, urteilte das Londoner Patentgericht.
Link zum BlogeintragBei Facebook lockten Betrüger Nutzer des sozialen Netzwerkes mit falschen Gutscheinen auf externe Internetseiten. Damit wollten sie mit den erzeugten Klicks Geld zu verdienen. Für jeden Besuch der Seiten erhalten sie einen bestimmten Summe von den Betreibern. Auf den Seiten sehen Besucher Werbeeinblendungen der Handelsketten Media-Markt und Saturn. Einen Gutschein erhalten die Nutzer nicht.
Beide Häuser haben sich von der Aktion distanziert und raten, die Nachrichten zu löschen, es gebe derzeit keine Gutscheinaktionen. Schadsoftware werde beim Besuch der externen Seiten aber nicht auf den heimischen Rechner geladen, hieß es.
Link zum BlogeintragDer Bundestagsabgeordnete Ansgar Heveling (CDU) hat mit seinem Gastbeitrag im “Handelsblatt” nicht nur die Netzgemeinde gegen sich aufgebracht. Nun hat der Unionspolitiker auch seine Parteikollegen verschreckt.
Vor allem die CSU reagiert auf Heveling, der Mitglied der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft des Bundestags ist, irritiert. “It`s the internet, stupid!” überschrieb die CSU-Politikerin Dagmar Wöhrl einen Beitrag auf ihrer Homepage zum Thema. Danach sei das “Web 2.0 Anfang und nicht Geschichte” schrieb Wöhrl ihrem Fraktionskollegen ins Stammbuch.
Statt ”Stuhlgewitter” auf sich zu ziehen und “mit absolutem Unverständnis der anderen Seite gegenüber aufzutreten sollten Politiker Brücken bauen.“ Wöhrls Fazit: “Ohne Internet geht zukünftig nichts mehr und damit würden alle hiermit verbundenen Themen wichtiger werden”, heißt es in ihrem 6-seitigem Papier.
In seinem Kommentar beschwörte Heveling den Untergang der verwahrlosten digitalen Welt. ”Liebe ‘Netzgemeinde: Ihr werdet den Kampf verlieren”, schrieb 39 Jahre alte Jurist. Daraufhin kam es zu teils heftigen Reaktionen auf seine provokante Kampfansage an die Netzgemeinde. User verspotteten den Politiker, seine Website wurde gehackt, Parteikollegen distanzierten sich.
Zuvor hatte Heveling die umstrittenen US-Gesetzesinitiativen SOPA und PIPA für einen strengen Urheberrechtsschutz befürwortet und die Gesetzesgegner als “digitale Maoisten” bezeichnet. Nach der Razzia bei der Internet-Tauschbörse Megaupload bedauerte der Urheberrechtsexperte der Unionsfraktion dass die Abstimmung über beide Gesetzesvorhaben im US-Senat wegen Proteste im Internet verschoben wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 20.12.2011 (Az.: VI ZR 262/10) entschieden, dass Berichte über die frühere Mitgliedschaft in einer Partei zulässig sind. Vorausgesetzt der Betroffene hatte eine Führungsposition innerhalb der Partei oder Organisation übernommen. Über die bloße Zugehörigkeit dürfen die Medien nicht berichten.
Geklagt hatte die pädagogische Leiterin des Vereins Sternipark der in Hamburg Kinderhäuser und Babyklappen betreibt. Im Juli 2009 berichtet spiegel-online über einen Streit zwischen der Hamburger Sozialbehörde und dem Verein um die Meldepflicht für Kinder, die in den Klappen abgelegt werden. Dabei wies das Online-Magazin auch auf die Vergangenheit der Klägerin hin. Diese gehörte früher zum Kommunistischen Bund und soll dort für Frauenpolitik zuständig gewesen sein. Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 967/09) untersagte dem Online-Magazin darüber zu berichten. Das Berliner Oberlandesgericht (Az.: 10 U 10/10) hob die Entscheidung auf.
Das sah der BGH ähnlich. Der VI. Zivilsenat entschied, dass der Bericht rechtmäßig sei. Die Angaben beträfen die Sozialsphäre der Klägerin. Zudem entfalteten die Berichte auch keine Prangerwirkung. Ein öffentliches Informationsinteresse ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um die Babyklappen und das finanzielle Gebaren des Vereins. In diesem Zusammenhang würden die Vergangenheit der Frau und ihr heutiger Beruf sowie die Aufgabenfelder des Vereins erklärt.
Zudem erläuterten die Richter, dass der passiven Mitgliedschaft in einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen politischen oder religiösen Gruppierung grundsätzlich keine Publizität zukommt. Soweit ein Mitglied sich nach außen hin nicht offen zur Zugehörigkeit bekennen will, sei dies zu respektieren, urteilten die Richter. Nach Auffassung des Senats, sei das hier anders, weil die Klägerin eine Funktion übernommen hatte, die darauf ausgerichtet, Ziele durchzusetzen und Anhänger zu gewinnen.
Link zum BlogeintragEine Online-Petition richtet sich dagegen weitere Abmahn-Forderungen im Internet zu versteigern. Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Massenklagen sowie Auktionen von Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet unmöglich gemacht werden sollen, heißt es auf der Seite des Petenten. Der Initiator erkennt im Vorgehen “klare Profitabsichten auf Seiten der Anwälte und Firmen” und versucht diese mit seiner E-Petition zu verhindern.
Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) hatte 2011 nach eigenen Angaben bei einer Onlineauktion offene Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen mit einer Gesamthöhe etwa 90 Millionen Euro versteigert. Weitere Auktionen für 2012 sind in Vorbereitung, heißt es auf einer eigens eingerichteten Webseite der Anwaltskanzlei. Die Kanzlei U+C, ist nach eigenen Angaben auf der Homepage spezialisiert auf Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz. Die Kanzlei betonte auf ihrer Auktions-Webseite, dass sie “nur als Vermittler und nicht als Verkäufer der Forderungen” auftrete.
Mitte Dezember hatte Wilfried Oblau die E-Petition ins Netz gestellt. Nach Angaben auf der Internetseite haben bislang 131 Menschen (Stand: 01.02.2012) Online eine Zustimmungserklärung abgegeben. Bis zum 29.02.2012 kann die Petition noch gezeichnet werden.
Link zum BlogeintragDas Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 2 BvR 15/11) an Wohnungsdurchsuchungen rechtliche Hürden geknüpft. Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, setzt den Verdacht einer Straftat voraus, heißt es in der Entscheidung vom 26.10.2011. Unabdingbar ist das die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgehen müssen. Ein Foto auf einer Homepage alleine reiche nach Ansicht der Richter nicht aus.
Nach der Trennung von seiner Frau wurde ein Mann als Praktikant bei einer Firma beschäftigt. Diese stellte sein Foto auf die eigene Homepage des Betriebs. Ein Amtsgericht sah in dem Foto ein Indiz für Einkünfte und damit eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Frau.
Das Bundesverfassunsgericht erklärte die daraus resultierende Hausdurchsuchung bei dem Unterhaltspflichtigen für rechtswidrig. Eine Durchsuchung kann nicht alleine deswegen angeordnet werden, weil ein Unterhaltspflichtiger mit Foto auf einer firmeneigenen Homepage gezeigt wird. Durch den Internetauftritt eines Betriebes kann nach Auffassung der Richter nicht auf ein bestimmtes Einkommen geschlossen werden. Die bloße Vermutung ohne hinreichende Beweise rechtfertigt keine Hausdurchsuchung.
Link zum BlogeintragDas Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 6 W 223/11) entschieden, dass beim Filesharing von ganzen Filmen eine Rechtsverletzung in “gewerblichen Ausmaß” vorliegen kann. Die Entscheidung bezog sich auf einen Pornofilm, der mittels Filesharing der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein sollen. Der Senat erkannte, dass eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht vorliegen müsse, um die Herausgabe von Adressdaten erlassen zu können, hieß es weiter.
Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht München (Az.: 29 W 1268/11) fest, dass der Tausch solcher Filme im Internet nicht per se eine Rechtsverletzung in “gewerblichen Ausmaß” darstelle. Vielmehr müssten weitere erschwerende Umstände hinzu kommen müssten, die eine solche Rechtsverletzung begründen würden. Der Senat erkannte, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dann vorlege, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird. Dabei sei es unerheblich, ob der Verletzte Rechte an dem gesamten Musikalbum besitzt oder nur an einem einzelnen Titel. Soweit es dafür auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen regelmäßig spätestens nach sechs Monaten.
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